
Informationspflichten für Online-Händler und Dienstleister
Bereits seit Februar 2016 waren Online-Händler und Unternehmen, die digitale Dienstleistungen für Verbraucher anboten, verpflichtet, auf die OS-Plattform der EU zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen. Fehlte dieser Hinweis im Impressum oder war der Link nicht klickbar, drohten Abmahnungen und Strafen. Seit Anfang 2024 ist die Plattform jedoch dauerhaft abgeschaltet – die Pflicht zum Verlinken entfällt somit. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die aktuelle Rechtslage und die weiterhin bestehenden Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). (Stand 2025)
Die rechtliche Grundlage bildete Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung, in dem es hieß:
„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem Ihre E-Mail-Adressen an.“

Abschaltung der OS - Plattfrom
Seit Anfang 2024 ist die OS-Plattform der Europäischen Kommission jedoch dauerhaft abgeschaltet und nicht mehr erreichbar. Damit entfällt auch die Pflicht, im Impressum einen entsprechenden Link zur Plattform einzubinden.
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) – Pflichten bleiben bestehen
Unabhängig von der OS-Plattform gelten in Deutschland weiterhin die Regelungen aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), das am 01. Februar 2017 in Kraft trat.
Nach § 36 VSBG sind Unternehmer, die eine Website betreiben oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, verpflichtet, Verbraucher klar und leicht zugänglich darüber zu informieren:
- ob sie bereit oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen,
- und – falls ja – auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen (inkl. Anschrift, Website und Erklärung der Teilnahme).

Informationspflicht auch bei Nicht-Teilnahme
Wichtig zu beachten ist, dass selbst, wenn ein Unternehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren teilnimmt, muss es diesen Umstand ausdrücklich im Impressum (und ggf. in den AGB) angeben.
Ziel des Gesetzgebers ist es, Verbraucherinnen von Anfang an transparent über die Teilnahmebereitschaft zu informieren. Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle Unternehmer, die Leistungen oder Produkte an Verbraucherinnen anbieten.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind lediglich Unternehmen, die zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
Informationspflicht nach Entstehen einer Streitigkeit
Nach dem § 36 VSBG ist der §37 VSBG mindestens genauso wichtig. Er besagt, dass wenn ein Streit zwischen einem Unternehmen und einem Verbraucher nicht gelöst werden kann, muss das Unternehmen den Verbraucher in Textform (z.B. per E-Mail oder Brief) über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle informieren und deren Anschrift sowie Website nennen. Gleichzeitig ist anzugeben, ob das Unternehmen zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist. Falls es mehrere zuständige Verbraucherschlichtungsstellen gibt, muss das Unternehmen diese ebenfalls angeben.

Fazit
Obwohl die EU-OS-Plattform seit 2024 abgeschaltet ist, bleiben für Unternehmen die Informationspflichten aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) bestehen. Online-Händler und Dienstleister müssen im Impressum und gegebenenfalls in den AGB klarstellen, ob sie an einem Streitbeilegungsverfahren teilnehmen oder nicht selbst eine Nicht-Teilnahme ist ausdrücklich anzugeben. Zudem verpflichtet § 37 VSBG Unternehmen, im Falle einer konkreten Streitigkeit Verbraucher in Textform über die zuständige Schlichtungsstelle zu informieren. Wer diese Vorgaben ignoriert, riskiert Abmahnungen und rechtliche Konsequenzen.
Falls Sie Fragen haben und Unterstützung brauchen, melden Sie sich gerne bei uns bequem über das Kontaktformular oder unter: info@adojo.de oder +49 911 24 030 050

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Vielen Dank für diesen Beitrag zu Informationspflichten für Online Händler. Gut zu wissen, dass beispielsweise E-Mailadressen angegeben werden müssen, wenn man eine Plattform betreibt über die online Kaufverträge geschlossen werden. Ich bin dabei mir eine Website aufzubauen und da ich dort auch Dinge verkaufen will, helfen mir diese rechtlichen Hintergrundinformationen sehr.