Informationspflichten für Online-Händler und -Dienstleister

Bereits seit Februar 2016 müssen Online-Händler und Unternehmen, die online Dienstleistungen für Verbraucher anbieten, auf die Plattform der EU zu Online-Streitbeilegung hinweisen. Fehlt dieser Hinweis im Impressum oder ist der Link zur Plattform nicht klickbar, drohen den Seitenbetreibern Strafen.

In Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung für Online-Händler heißt es:

„In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem Ihre E-Mail-Adressen an.“

Der Aufschrei damals war nicht zu überhören. Das lag weniger an der kurzen Zeit zwischen Ankündigung und Inkrafttreten als daran, dass die Plattform der EU noch gar nicht fertiggestellt war und dass abzusehen war, dass sie das auch bis zum Stichtag, den 09. Februar 2016, nicht sein würde. So mancher sah es deshalb nicht ein oder als nicht so wichtig an, einen Link zu einer „nicht existierenden“ Webseite zu setzen – die Abmahnindustrie scharrte sogleich mit den Hufen.

Mittlerweile sollten die meisten betroffenen Webseiten den Hinweis eingebunden haben. Falls nicht, dann wird es nun Zeit zu handeln und bei dieser Gelegenheit auch die neuen Regelungen aus dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG) umzusetzen, die seit dem 01. Februar 2017 gelten.

 

Zusätzliche Informationspflichten ab dem 01. Februar 2017

Das Gesetz wurde bereits im April 2016 verabschiedet. Dennoch erfüllen viele Unternehmen die Informationspflichten, Stand heute, noch immer nicht – ein Jahr nach Bekanntwerden und fast drei Monate nach Inkrafttreten.

Für welche Unternehmen das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz gilt, ist in §36 Allgemeine Informationspflicht geregelt:

(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und

2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

 

Ferner schreibt Absatz 2 des Gesetzes vor, dass die oben genannten Informationen auf der Webseite des Unternehmers sowie in – sofern vorhanden – seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erscheinen müssen.

Ausgenommen von der Informationspflicht sind Unternehmer, die zum Stichtag 31. Dezember zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

 

Informationspflicht gilt für (fast) alle – auch wenn man nicht teilnimmt

Alle Unternehmer, für die diese Ausnahme nicht gilt, müssen den Verbraucher am besten im Impressum darüber informieren, ob sie teilnehmen, ob sie dazu verpflichtet sind und welche Streitbeilegungsstelle in ihrem Fall zuständig ist. Verwendet das Unternehmen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), ist auch darin zu informieren.

Der Teufel steckt hier wie so oft im Detail: Auch, wenn das Unternehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren teilnimmt, muss es die Verbraucher über diesen Umstand informieren! Dieses Gesetz betrifft also abgesehen von den o.g. Unternehmen mit max. zehn Beschäftigten jeden.

 

Handeln Sie!

Oftmals ist es nur eine schnell erledigte Ergänzung Ihres Impressums und Ihrer AGB. Doch diese kann Sie vor empfindlichen Abmahnungen und Unterlassungserklärungen bewahren.

Wer sich ausschließlich an gewerbliche Kunden wendet, ist von der Informationspflicht nicht betroffen.  

Informationspflicht nach Entstehen der Streitigkeit

Die oben beschriebenen allgemeinen Informationspflichten gehen davon aus, dass noch nicht gestritten wird. Sollten ein Unternehmen und ein Verbraucher bereits streiten und dieser nicht beigelegt werden können, greift VSBG §37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit:

(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

Das bedeutet, dass es in diesem Fall nicht mehr ausreichend ist, auf der Webseite darauf hinzuweisen. Der Verbraucher ist schriftlich, also per E-Mail oder Brief, zu informieren, welche die zuständige Schlichtungsstelle ist (inkl. Adresse und Webseite) und ob das Unternehmen an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt.

Unklar ist, wann das Unternehmen im Verlauf des Streits zu informieren hat. Daher sollte die Information bei jeder Beschwerde sogleich an den Verbraucher übermittelt werden.

1 Kommentar zu „Informationspflichten für Online-Händler und -Dienstleister“

  1. Vielen Dank für diesen Beitrag zu Informationspflichten für Online Händler. Gut zu wissen, dass beispielsweise E-Mailadressen angegeben werden müssen, wenn man eine Plattform betreibt über die online Kaufverträge geschlossen werden. Ich bin dabei mir eine Website aufzubauen und da ich dort auch Dinge verkaufen will, helfen mir diese rechtlichen Hintergrundinformationen sehr.

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